AGB

Geschäfts- und Wartungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Durch Auftragserteilung werden nachstehende Bedingungen Vertragsbestandteil, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Sie schließen andere Bedingungen des Kunden aus, selbst wenn den von ihm zugrundegelegten Bedingungen nicht widersprochen wird. Sind die Bedingungen einem Kunden nicht mit dem Angebot zugegangen oder bei anderer Gelegenheit übermittelt worden, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus früheren Geschäftsverbindungen kannte oder kennen musste.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend, unverbindlich und verpflichten nicht zur Annahme des Auftrages. Soweit nicht anders lautend im Angebot, halten wir uns an die im Angebot genannten Preise für die Dauer von vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden. Bei später eingehenden Aufträgen behalten wir uns eine Korrektur von Preis und Lieferzeit vor. Alle Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 3 Auftrag

Aufträge und alle sonstigen Abmachungen – auch durch unsere Vertreter vermittelt – gelten für uns erst dann als angenommen, wenn sie von uns auch schriftlich bestätigt sind. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Annullierungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Die bis zum Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten werden unverzüglich in Rechnung gestellt. Werden Aufträge gestoppt, so erfolgt eine Berechnung der aufgelaufenen Kosten, wenn innerhalb von vier Wochen keine Klärung erzielt werden kann. Die Waren und Teile werden ordnungsgemäß gegen entsprechende Gebühr gelagert. Eine Verrechnung der entstehenden Kosten erfolgt bei Neuanlauf des Vertrages. Änderungen zum Auftrag lösen in der Regel Mehrkosten aus. Aufträge, die Änderungen erfahren, bleiben solange gestoppt, bis die Mehrkosten schriftlich genehmigt sind.

§ 4 Lieferung

Liefertermin oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Können wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Sollte die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgen, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist für Lieferverzögerungen und die Nichterfüllung des Vertrages nur dann haftbar, wenn die Ursache hierfür vom Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dauert eine Lieferverzögerung länger als drei Monate oder wird die Vertragsausführung unmöglich, sind die Parteien verpflichtet die Konditionen des Vertrages nach Treu und Glauben und Berücksichtigung der geänderten Umstände neu zu verhandeln. Können sich beide Parteien nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf einen für beide Seiten zufriedenstellenden neuen Vertrag einigen, kann der Auftragnehmer den Vertrag ohne weitere Fristsetzung kündigen. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind. Für den Fall eines von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisses (z.B. bei Betriebsstörungen, höherer Gewalt) oder nachträglichen Änderungen des Auftrages auf Wunsch des Kunden verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch bei Lieferung an Dritte. Wir versenden ausschließlich mit der Deutschen Post AG, oder Bote. Wir haften nicht für Transportschäden, soweit diese nicht nachweisbar auf von uns zu vertretende Mängel der Verpackung zurückzuführen sind. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung. Eine Transportversicherung ist in jedem Fall durch den Kunden abzuschließen.

§ 5 Gewährleistung

Alle Arbeiten werden nach bestem Wissen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt und halten sich an die gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien sowie Herstellervorschriften. Beanstandungen sind binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Bei von uns anerkannten Mängeln wird die Ware zurückgenommen und nach unserer Wahl entweder Ersatz geleistet oder über den Gegenwert eine Gutschrift erteilt. Solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, sind wir zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt auch für Schadenersatzansprüche des Käufers auf Grund von Mängeln, wegen Lieferverzuges oder aus sonstigen Rechtsgründen. Empfehlungen und Vorschläge von unserer Seite werden nach bestem Wissen auf der Basis unserer Erfahrungen gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von Prüfungen. Jede Wartung wird gemäß den geltenden gesetzlichen Anforderungen, technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften, ZH1-Schriften sowie den jeweiligen Herstellerangaben durchgeführt. Wir übernehmen keine Gewähr bezüglich Aussagen oder Wertungen zur Sättigung/Diffusion von Gefahrstoffen in Ausrüstungen und ihre Bauteile (z.B. Schutzkleidungen, Atemluftschläuche, Atemanschlüsse).

§ 6 Haftung

Wir haften nicht für den Schaden, der durch Dritte oder den Auftraggeber verursacht wird. Unser unterstützendes und beratendes Personal ist nicht weisungsbefugt und trägt daher keine Verantwortung im Sinne einer beauftragten Person durch den Auftraggeber (keine Übertragung von Unternehmerpflichten).

§ 7 Preise, Versand und Verpackung

Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Bei Rechnungsstellung wird der jeweilige Mehrwertsteuersatz getrennt berechnet und ausgewiesen. Für Verpackung berechnen wir die uns entstehenden Selbstkosten. Ersatzteilkosten werden extra berechnet. Bei starker Verschmutzung entstehen weitere Kosten für den höheren Reinigungsaufwand und die Entsorgung des kontaminierten Schmutzwassers.

§ 8 Zahlung

Die Rechnungen sind zahlbar in EURO. Die Rechnungszahlung ist, soweit nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungsdatum rein netto (ohne Abzug) zu leisten. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur zahlungshalber und bedarf besonderer Vereinbarung. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Auftraggeber. Bei Zahlungsverzug und Stundung sind – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf – Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu zahlen; mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Bei Bekanntwerden von Umständen, die unsere Forderungen als gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass Wechsel oder Schecks hereingenommen worden sind. Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Zahlungsbedingungen gelten auch für Lieferungen, welche der Auftraggeber reklamiert hat.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Geilenkirchen. Die Gerichtsstandvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in denen der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

§ 10 Ausland

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung, auch bei Lieferung ins Ausland.

§ 11 Schlussbestimmungen

Falls eine der Bestimmungen nicht rechtswirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich. Abweichungen von diesen Wartungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformerfordernis. Alle Arbeiten werden nach bestem Wissen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt und halten sich an die gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien sowie Herstellervorschriften. Beanstandungen sind binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Bei von uns anerkannten Mängeln wird die Ware zurückgenommen und nach unserer Wahl entweder Ersatz geleistet oder über den Gegenwert eine Gutschrift erteilt. Solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, sind wir zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt auch für Schadenersatzansprüche des Käufers auf Grund von Mängeln, wegen Lieferverzuges oder aus sonstigen Rechtsgründen. Empfehlungen und Vorschläge von unserer Seite werden nach bestem Wissen auf der Basis unserer Erfahrungen gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von Prüfungen. Jede Wartung wird gemäß den geltenden gesetzlichen Anforderungen, technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften, ZH1-Schriften sowie den jeweiligen Herstellerangaben durchgeführt. Wir übernehmen keine Gewähr bezüglich Aussagen oder Wertungen zur Sättigung/Diffusion von Gefahrstoffen in Ausrüstungen und ihre Bauteile (z.B. Schutzkleidungen, Atemluftschläuche, Atemanschlüsse).

Wartungs- und Servicebedingungen

§ 1 Allgemeines

HC Brandschutz Jörg Henßen. übernimmt die Wartung der durch die Beauftragung aufgeführten Geräte/ Einrichtungen zum Zweck der Erhaltung der Einsatztauglichkeit insbesondere ihrer Betriebssicherheit sowie der geltenden Vorschriften. Die Arbeiten werden auf der Grundlage und im Sinne der gültigen Wartungs- und Prüfanforderungen aus Gesetzen, Verordnungen, Normen, Unfallverhütungsvorschriften und anderen berufsgenossenschaftlichen, versicherungsrechtlichen oder herstellerbezogenen Grundsätzen durchgeführt. Abweichende durch den Auftraggeber vorgegebene Wartungs- oder Prüfgrundsätze sind schriftlich durch den Auftraggeber zu spezifizieren und gelten ausschließlich für den Einzelauftrag dieses Auftraggebers. HC Brandschutz Jörg Henßen übernimmt keinerlei Haftung aufgrund der abweichenden Grundsätze von geltenden Regularien. Grundlage eines Wartungs- und Serviceauftrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HC Brandschutz Jörg Henßen Abweichungen, Nachträge und Änderungen zu diesem Vertrag sowie zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen. Als Gerichtsstand für sämtliche aus diesem Vertrag wird – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.

§ 2 Inhalt

Die Wartung der aufgeführten Geräte / Einrichtungen wird in den festgelegten Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich durchgeführt. Zu diesem Zweck informiert HC Brandschutz Jörg Henßen auf Wunsch den Auftraggeber 14 Tage vor Ablauf des laufenden Zeitintervalls vor der nächsten Wartung / Prüfung Sofern vom Auftraggeber nicht anders gewünscht, werden Bauteile, für die Austauschintervalle, die aus den oben angeführten Prüfanforderungen vorgegeben werden, ohne Rückfrage ausgetauscht. Gleiches gilt für Ersatzteile, die zur Wiederherstellung der Einsatztauglichkeit bzw. Betriebssicherheit notwendig sind. Grundlage für die Bemessung sind die jeweiligen Originalzustände der Geräte bzgl. der Auslieferung durch den Hersteller und ggfs. zwischenzeitlich bekanntgegebene Änderungshinweise der Hersteller. Eventuelle Sonderanforderungen, die zu abweichenden Auslieferungszuständen der Geräte durch den Hersteller geführt haben sind dem Auftragnehmer unaufgefordert bekannt zu geben. Bei größerem Reparaturaufwand wird der Auftraggeber vor der Ausführung der Arbeiten über die zu erwartenden Kosten informiert.

§ 3 Gestellung von Ersatzgeräten

Auf Wunsch kann dem Auftraggeber für den Zeitraum der Wartungs- und Serviceleistung ein Ersatzgerät bereitgestellt werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf ein Ersatzgerät besteht jedoch nicht. Zeitpunkt, Kosten und Dauer der Bereitstellung sowie die Nebenbedingungen sind in den Miet- und Überlassungsbedingungen im Einzelfall geregelt.

§ 4 Berechnung

Die Wartungen werden sofort nach Abschluss der Arbeiten berechnet. Andere Berechnungsarten bedürfen der schriftlichen Festlegung. Die Berechnung erfolgt zuzüglich der am Rechnungstag gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten der Wartung setzen sich aus den allgemein gültigen Einzelprüfpreisen (bzw. Staffelpreisen bei größeren Mengen) zuzüglich der Reparaturzeiten, Ersatzteilkosten sowie der Versandkosten und ggfs. Kosten für die Überlassung von Leihgeräten zusammen. Die Kosten für einen Kostenvoranschlag werden bei Nichtbeauftragung der aufgeführten Leistungen aus diesem gemäß dem Aufwand berechnet.

§ 5 Versand / Fahrtkosten / Einsatz von Servicefahrzeugen

Zum ordnungsgemäßen Versand kann dem Auftraggeber ein Transport- / Versandbehältnis bereitgestellt werden. Die Kosten für den Transport / Versand sowie das Transport- / Versandbehältnis trägt der Auftraggeber. Für den Transport / Versand ist der Auftraggeber verantwortlich. Fahrtkosten werden im Nahbereich als Pauschalsätze vereinbart, im Fernbereich bilden Entfernungspauschalen die Abrechnungsgrundlage. Für den Einsatz von Servicefahrzeugen wird eine Vorortpauschale pro angefangene Vorortstunde berechnet. Diese richtet sich nach Art des Servicefahrzeuges sowie der eingesetzten Mitarbeiter der HC Brandschutz Jörg Henßen.

§ 6 Gewährleitung

HC Brandschutz Jörg Henßen gewährleistet, dass die Wartungen und die damit verbundenen Nebenarbeiten (Reinigung, Prüfung, Reparatur, Verpackung) nach bestem Wissen und Gewissen sowie der vorgegebenen Wartungsgrundlagen durchgeführt werden.

§ 7 Wartungs-/Prüfverträge

Ein Wartungs- und Servicevertrag wird für eine Mindestlaufzeit von einem Jahr abgeschlossen. Falls einer der Vertragspartner nicht bis 3 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer den Vertrag schriftlich kündigt, verlängert sich dieser automatisch um ein weiteres Jahr.

§ 8 Auskunftsrecht

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Abwicklung dieses Vertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, Auskünfte über den Auftraggeber einzuholen, soweit personenbezogene Daten dieser Personen zu speichern und an Dritte, insbesondere an Schutzgemeinschaften für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) zu übermitteln.

Miet- und Überlassungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die Parteien schließen einen Mietvertrag über die in Anlage A zum Mietvertrag näher bezeichneten Gerätschaften. Das Mietverhältnis beginnt an dem in der Anlage A näher bezeichneten Zeitpunkt. Die Anlage A zum Mietvertrag dient als Übernahmeerklärung und wird Gegenstand des Mietvertrages.

§ 2 Mietzins und Mietzeitraum

Die Mietzeit beträgt den in der Übernahmeerklärung angegebenen Zeitraum. Verkürzt sich der vereinbarte Mietzeitraum, so kann der Vermieter einen anderen, der Mietzeit gemäß der geltenden Preisliste üblichen Mietzins berechnen. Der vereinbarte Mietzins berechnet sich aus den in der geltenden Preisliste aufgeführten Mietzinsbeträgen in EURO zuzüglich Verpackung, Versand / Transport und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sofern nicht anderweitig vereinbart oder durch die Preisliste im Einzelnen benannt sind die entstehenden Instandhaltungs-/Wartungskosten im Mietzins enthalten. Bei der Rückgabe von Gerätschaften, die einer Reinigung bedürfen, wird diese gemäß dem notwendigen Aufwand (Arbeitszeit, Material, Entsorgung) berechnet. Bei Mietgestellung der Geräte über einen Mietzeitraum von mehr als einem Monat, wird, sofern nicht anders vereinbart, der Mietzins wie folgt berechnet: – Bei Übernahme in der ersten Monatshälfte, so sind die Folgeraten jeweils am 1. eines Monats fällig, – ansonsten jeweils am 15. eines Monats. – Lieferung, Installation und Abtransport des Mietgegenstandes sowie andere Nebenkosten werden dem Mieter im jeweiligen Rechnungszeitraum berechnet.

§ 3 Rückgabe des Mietgegenstandes

Nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Gegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstandenen Verschleißes entspricht. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Verlust des Mietgegenstandes ist dieser unverzüglich zu ersetzen.

§ 4 Behandlung des Mietgegenstandes

Der Mieter trägt Sorge dafür, dass das Eigentum des Vermieters vor Zugriffen Dritter geschützt wird; sollte ein derartiger Fall eintreten, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter trägt die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder Untergangs und des vorzeitigen Verschleißes. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen diese Gefahren zu versichern und dem Vermieter auf Verlangen darüber einen Versicherungsschein vorzulegen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten ordnungsgemäß durch HC Brandschutz Jörg Henßen warten, instandhalten und instandsetzen zu lassen. Er hat insbesondere auch die Reparaturen auf seine Kosten durch HC Brandschutz Jörg Henßen durchführen zu lassen, die infolge einer von ihm zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung, Verwendung nicht empfohlener Verbrauchsmaterialien oder Beschädigung durch mechanische Einwirkungen erforderlich waren. Soweit der Mieter den Vermieter mit der Durchführung der notwendigen Wartungs- /Installations-/ Instandsetzungsarbeiten beauftragt hat, werden die notwendigen Arbeiten durch den Vermieter oder durch einen von ihm beauftragten Dritten in der normalen Geschäftszeit vorgenommen. Die Haftung des Vermieters – aus welchem Rechtsgrund auch immer – im Rahmen der durchgeführten Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten für eigenes Verschulden und für Verschulden Dritter für unmittelbare und mittelbare Schäden wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schadenseintritt wurde vom Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Der Vermieter haftet insbesondere auch nicht für solche Schäden, die durch verspätete Lieferung sowie durch Verzögerung der ihm infolge von mit dem Mieter getroffenen Vereinbarung obliegenden Wartung/Instandsetzung und Reparatur des Mietgegenstandes entstehen, sofern dem Mieter innerhalb von fünf Werktagen ein Ersatzgerät nach Anforderung zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen ist eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Vermieters summenmäßig auf den Wert des Mietgegenstandes beschränkt. Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die dem Vermieter oder einem Dritten aus einem aus dem Mietgegenstand abgeschlossenen Wartungs- und Servicevertrag obliegen, hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtungen des Mieters. Die Rechte aus dem Wartungs- und Servicevertrag sind vom Mieter ggf. gesondert geltend zu machen. Ansprüche aus § 537 BGB stehen dem Mieter nur bezüglich solcher Fehler zu, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes vorhanden waren. Sie stehen ihm weiterhin nur dann zu, wenn der zum Zeitpunkt des Übergangs vorhandene Fehler und die damit verbundene eingeschränkte Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit des Mietgegenstandes nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer durch den Mieter vorzunehmenden Fehlermeldung beseitigt wird, wobei die Anzahl der Beseitigungsversuche unbegrenzt ist. Schadensersatzansprüche des Mieters gemäß § 538 Absatz 1 BGB können nur wegen bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes vorhandener Fehler geltend gemacht werden.Sie sind jedoch ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Seiten des Vermieters oder seiner Erfüllungshilfen vorliegen. Ansprüche aus Verzug stehen dem Mieter nur dann zu, wenn er den Vermieter – soweit dieser zur Fehlerbeseitigung verpflichtet ist – zur Mängelbeseitigung schriftlich aufgefordert hat und dieser trotz einer vom Mieter schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist seiner Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind auf den Wert des Mietgegenstandes beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden wird ausgeschlossen. Das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen (§ 538 Absatz 2 BGB), steht dem Mieter ebenfalls nur bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu. Die Gefahr der Beschädigung des Mietgegenstandes, die der Mieter zu vertreten hat, ist von ihm zu tragen. Solches Ergebnis entbindet den Mieter nicht davon, die vereinbarte Miete zu bezahlen und die sonstigen in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter auf etwaige Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte, soweit diese nicht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruhen. Bei natürlichen Personen ist ein gesetzliches Kündigungsrecht der Erben gemäß § 69 BGB ausgeschlossen.

§ 5 Zahlungsverzug

Bei Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, neben Verzugszinsen Mahngebühren von Euro 10,- für jede schriftliche Mahnung sowie Erstattung sonstiger infolge des Verzugs anfallender Kosten zu verlangen. Gerät der Mieter mit zwei vollen Mietraten in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter die Herausgabe des Mietgegenstandes zur Sicherung seiner Ansprüche zu verlangen. Gleicht der Mieter die Rückstände aus, so wird ihm der Mietgegenstand unverzüglich wieder zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit zwei vollen Raten in Rückstand ist oder seine Geschäftstätigkeit aufgibt oder bei Vertragsverletzungen, die trotz schriftlicher Abmachung nicht abgestellt werden. In diesen Fällen kann der Vermieter die Herausgabe des Mietgegenstandes sowie Schadensersatz verlangen. Dieser besteht aus der Summe der zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht fälligen Mietraten abzüglich einer banküblichen Gutschrift für die Abzinsung. Der Vermieter wird sich bemühen, den Mietgegenstand anderweitig zu verwerten und den daraus erzielten Erlös auf Kosten, Zinsen sowie Schadensersatzforderungen zu verrechnen.

§ 6 Auskunftsrecht

Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte aus diesem Vertrag insgesamt oder einzeln auf Dritte (insbesondere zur Refinanzierung auf eine Bank) zu übertragen. Der Mieter nimmt die Übertragung von Vertragspflichten und/oder der Fortsetzung des Vertrages auf/durch einen Dritten an. Im Falle der Refinanzierung erklärt sich der Mieter damit einverstanden, der Refinanzierungsbank auf Anforderung Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, insbesondere die Einsichtnahme in seine Geschäftsbücher (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Steuererklärung) für die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages zu gewähren. Der Mieter ermächtigt die Refinanzierungsbank, Auskünfte über ihn einzuholen. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Abwicklung dieses Vertrages ist der Vermieter berechtigt, Auskünfte über den Mieter und Mitverpflichtete einzuholen, sowie personenbezogene Daten dieser Personen zu speichern und an Dritte, insbesondere an Schutzgemeinschaften für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) zu übermitteln

§ 7 Abweichungen/Streitigkeiten

Änderungen und Nachträge zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommen. Zusätzlich gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HC Brandschutz Jörg Henßen für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart.

Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

Für den Rechtsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

1.Gültigkeit unserer Bedingungen

Allen Lieferungen und Leistungen liegen unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu Grunde, es sei den, unser Vertragspartner ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher). Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.

2. Vertragsinhalt

Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch ihre Bestellung und unsere anschließende Auftragsbestätigung zustande. Die Auftragsbestätigung kann von uns innerhalb von 14 Werktagen seit Zugang der Bestellung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung angenommen werden. Die dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstigen technischen Daten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder bezeichnet sind. Insbesondere sind Abweichungen hiervon möglich, sofern dies aus technischen Gründen sinnvoll und dem Besteller zumutbar ist. Über die gesetzlichen oder vereinbarten Gewehrleistungsrechte hinaus sind Garantien Für die Beschaffenheit von Sachen oder deren Haltbarkeit nicht vereinbart, es sei denn, dies wäre gesondert in Textform zugesagt oder vereinbart. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Lieferzeiten

Angegebene Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie wären von uns in Textform als verbindlich bestätigt. Die Lieferfrist läuft nicht während der Dauer von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streik Aussperrung und sonstiger von uns nicht zu vertretender Einflüsse auf Herstellung und Versand.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der verkauften Ware auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. Versenden wir Ware vereinbarungsgemäß nach einen anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Besteller über sobald wir die Sachen dem Spediteur, dem Frachtführer und der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Ist für den Versand eine besondere Weisung des Bestellers abzuwarten, geht die Gefahr auf diesem mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. Mit der Gefahr gehen auch die Lasten der Sache auf den Besteller über, eventuelle Nutzung steht ihm zu.

5. Preise, Kosten

Für Art und Umfang unserer Verpflichtungen sind ausschließlich unsere Auftragsbestätigungen maßgebend, dies gilt auch bei Bezugnahme auf die Bestellung. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nachlieferung nicht von uns zu Vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Der Versand erfolgt auf Kosten des Bestellers. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht , Porto und Versicherung zuzüglich Mehrwertsteuer. Für alle Lieferungen gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise, sofern nicht vertraglich Preise ausdrücklich festgelegt wurden. Der Mindestbestellwert beträgt Euro 75,00. Bei Bestellungen unter Euro 75,00 wird ein Mindermengenzuschlag von Euro 8,00 berechnet.

6. Rechnung und Zahlung

Rechnungen werden nur von uns gestellt und sind ausschließlich an uns zu zahlen. Sie sind sofort nach Rechnungszugang fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Dies gilt nicht für Revisionsrechnungen, die ohne Skonto Abzug zahlbar sind. Bei Aufträgen für Feuerlöschanschlusseinrichtungen (z. B. Wandhydranten), stationäre Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit einem Rechnungswert von mehr als Euro 5.000,00 inkl. MwSt. ist der Vertragspreis zu einem Drittel nach Eingang unserer Auftragsbestätigung, zu einem weiteren Drittel bei Lieferung, spätestens jedoch bei Meldung der Versandbereitschaft und dem letzten Drittel bei Fertigstellung der Anlage, jeweils ohne Abzug zahlbar. Wir werden hierrüber jeweils Teilrechnungen stellen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so werden wir unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Verzug tritt ein nach Fälligkeit der Rechnung und erster Mahnung. Einer ersten Mahnung bedarf es nicht, wenn der Zahlungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert wird oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist. Verzug tritt spätestens ein 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Die nicht rechtzeitige Zahlung einer Leistung oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers können wir zum Anlass nehmen, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse zu erledigen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann uns nur geltend gemacht werden, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder festgestellten Forderung möglich. Der Besteller hat die Lieferung oder Leistung unverzüglich nach der Ablieferung durch uns, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Lieferung oder Abnahme, Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige so gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Lieferung oder Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

7. Gewährleistung

Sachmängelansprüche des Bestellers bestehen, wenn die gelieferte oder hergestellte Sache bei Übergang der Gefahr nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist bzw. Wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn es auch an einer Vertraglich vorausgesetzten Verwendung fehlt, wenn sie nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Diese Untersuchungs- und Rügepflicht gelt auch für Montageanleitungen und Betriebskonstruktionen, soweit sie als verbindlicher Vertragsbestandteil vereinbart und von uns mitgeliefert wurden. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen ferner nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist dass der gelieferte Gegenstand überbeansprucht oder sonst unsachgemäß behandelt worden ist, z.B. durch unsachgemäße Instandsetzungsversuche Andere, unsachgemäße Wartung oder Pflege, Einbau von Fremdteilen, deren Verwendung nicht durch uns genehmigt wurde. Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen und Leistungen beträgt grundsätzlich ein Jahr nach Ablieferung der Sache; für Lieferung und Leistung bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre. Wir Leisten zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachlieferung fehl, Kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgangmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung oder Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensanspruch wegen des Mangels zu. Verlang der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung oder Nachbesserung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie oder Rückgriff des Bestellers wegen Ansprüchen, die er gegenüber Verbrauchern erfüllen muss ( § 478 BGB ), können Andere Gewährleistungsfristen gelten, die von dieser Vereinbarung unberührt bleiben.

8. Haftung

Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware und Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei fahrlässiger Verletzung nur unwesentlicher Vertragsverpflichten haften wir nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers als Produkthaftung oder aus Garantieübernahme für die Beschaffenheit. Weiter gelten Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

9. Eigentumsvorbehalt

Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen unser Eigentum. Die Ware dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Von einer etwaigen Pfändung durch Dritte hat uns der Besteller sofort zu unterrichten und uns jede zur Währung unsere Rechte erforderliche Hilfe zu leisten. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehöhrenden Gegenständen, so erwarten wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn und sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr pünktlich nachkommt, wenn er oder einer seiner Gläubiger Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht stellt oder wenn eine der Banken, mit der der Besteller in Geschäftsbeziehung steht, das Kreditverhältnis gekündigt hat. Der Besteller hat uns auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Außerdem hat er uns die für die Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen herauszugeben, mit der einer Bestätigung zur Vorlage bei den Kunden, dass wir Inhaber der Forderung sind. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an uns mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Wir verpflichten uns, das uns zustehende Eigentum an der Waren und an uns abgetretene Forderungen auf Verlangen des Bestellers an diesen zu übertragen und rückabzutreten, wenn und soweit deren Wert der uns insgesamt zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Zinsen und Nebenkosten) um 20% übersteigt.

10. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Beeck . Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch im Wechsel- oder Scheckprozess – ist ausschließlich Geilenkirchen, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ei n anderer Erfüllungsort oder Gerichtsstand begründet ist. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Reglung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Zweck dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetreten Forderungen berechtigt und